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Anpassung der Verordnung & Richtlinien der Kärntner Feuerwehren

Anpassung der Verordnungen & Richtlinien - COVID-19-Pandemie – Wahlen – Korrektur der Definition „aktives Mitglied“ und Mindestübungszahl von aktiven Mitgliedern

Sachverhaltsdarstellung:

Aufgrund der COVID-19-Pandemie werden die Verordnungen & Richtlinien der Kärntner Feuerwehren 2005 rückwirkend mit 01.01.2020 geändert, wie folgt:

Punkt 5.3 (Aktive Mitglieder)

Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden
(§ 8 Abs. 6 K-FWG).


Vorherige Formulierung:
Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuer-wehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist.


Neue Formulierung:
Aktive Mitglieder sind all jene Feuerwehrmitglieder zwischen dem vollendenten 16. Lebensjahr und dem Ablauf jenes Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die nicht der Gruppe der Mitglieder auf Probe, der Mitglieder der Reserve oder der sonstigen nicht aktiven Mitglieder angehören.

Die Probezeit ist in die aktive Dienstzeit einzurechnen.

 

Punkt 18.2 (Grundsätze und Arten der Ausbildung)

Die in Punkt 18.2 festgelegte Mindestübungszahl von zwölf Übungen pro Kalenderjahr wird für die Kalenderjahre 2020 und 2021 ausgesetzt.
Den Feuerwehren wird jedoch zur Erhaltung des Leistungsstandes empfohlen, nach Möglichkeit eine der jeweiligen Feuerwehr entsprechende Anzahl von Übungen unter Einhaltung der COVID-19-Maßnahmen durchzuführen.

 

Diese Änderungen wurden in der 56. Landesfeuerwehrausschusssitzung am 24. November 2020 beschlossen, werden in der Feuerwehr-Fachzeitschrift kundgemacht und treten rückwirkend mit 01.01.2020 in Kraft.

Hier finden Sie die Kundmachung als Download.