COVID-19-Pandemie – Regelungen für die Kärntner Feuerwehren (Stand 6.7.2021)
Das aktuelle Infektionsgeschehen weist Österreichweit niedrige Werte auf. Die Ampel-kommission hat in der 44. Schaltung vom 01.07.2021 Österreich mit „sehr geringem Risiko“ eingestuft. Lediglich die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland und Vorarlberg weisen ein „geringes Risiko“ aus.
Corona-Ampel:
Anpassungen der Empfehlungen für die Kärntner Feuerwehren:
Die aktuelle Entwicklung der COVID-19-Pandemie und die erlassene COVID-19-Öffnungs-verordnung erfordern auch Anpassungen der Empfehlungen für die Kärntner Feuerwehren in folgenden Bereichen:
1. Feuerwehrdienst (u.a. Einsätze, Übungen, Besprechungen, kameradschaftliche Aktivitäten)
Im Feuerwehrdienst gilt die 3 G-Regel. Kann diese von einem Feuerwehrmitglied nicht erfüllt werden, so ist von diesem Mitglied ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Feuerwehrübungen sind wieder in vollem Umfang möglich
2. Feuerwehrjugendübungen
Angelehnt an den aktuellen Leitfaden der außerschulischen Jugendarbeit ist ab 01.07.2021 kein Covid-19 Präventionskonzept für Feuerwehrjugendübungen mehr notwendig.
Unter der Voraussetzung der 3G Regel (JFM und Betreuer getestet (Ninja-Pass), geimpft oder genesen) sind nunmehr Zusammenkünfte im Rahmen von Feuerwehrjugendübungen mit max. 100 Teilnehmern zuzüglich Betreuer zulässig.
Verhaltensleitfaden für Feuerwehrjugendübungen.
3. Leistungsbewerbe
Leistungsbewerbe können im Rahmen von Veranstaltungen durchgeführt werden. Dabei gelten die allgemein gültigen, behördlichen Vorschriften der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften für Veranstaltungen. „Bewerbstourismus“ ist beschlusskonform im Jahr 2021 nicht möglich!
4. Atemschutzuntersuchungen
Durch das Aussetzen der ATS-Untersuchungen hat sich ein Rückstand von zu untersuchenden ATS-Geräteträger entwickelt. Hinzu kommen noch die Erstuntersuchungen für ATS-Geräteträger und die die an COVID-19 Erkrankten und wieder Genesenen. Sowohl bei symptomatisch als auch symptomlos Erkrankten ist nach dem subjektiven Gefühl der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eine ärztliche Nachuntersuchung mit Ergometrie und kleiner Spirometrie notwendig. Dabei ist zwischen der Wiederherstellung und der Nachuntersuchung zumindest ein Zeitraum von 2 Monaten einzuhalten.
In Abstimmung mit dem UA Gefahrstoffe und dem feuerwehrmedizinischen Dienst und in Anlehnung an die Festlegungen im ÖBFV werden ab September 2021 unter Einhaltung der nachstehend angeführten und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden COVID-19-Vorgaben die Atemschutztauglichkeits-untersuchungen in den Bezirken wieder durchgeführt.
Präventionsmaßnahmen für ATS-Untersuchungen:
- die Abstände zwischen den Ergometern sind gemäß den Vorgaben für die Fitnesscenter einzuhalten.
- Die Spirometrie muss in einen separaten Raum durchgeführt werden
- Das Untersuchungsteam muss entsprechend der Aufgaben mit persönlicher Schutzausrüstung (FFP2 Maske, Schutzbrille, Einweghandschuhe) ausgestattet sein.
- Am Untersuchungsort ist für eine ausreichende Frischluftzufuhr bzw. für eine entsprechenden Luftwechsel zu sorgen.
- Die Untersuchungsörtlichkeiten sind in Zusammenarbeit mit den Bezirks-kommandanten, den Bezirksfeuerwehrarzt und den Bezirksatemschutz-beauftragten festzulegen.
- Pro Bezirk ist nur 1 Standort für die Atemschutztauglichkeits-untersuchung vorzusehen.
- Es ist tunlichst darauf zu achten, dass die Untersuchungen im jeweiligen Bezirk durchgeführt werden und keine Durchmischung der Bezirke stattfindet, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird.
Externe Untersuchungen durch einen Facharzt:
- Für externe Untersuchungen wurde vom KLFV ein eigenes Formular aufgelegt.
- die Atemschutztauglichkeit ist durch den untersuchenden Arzt auf diesem Formular zu bestätigen.
- Die externe Untersuchung hat ebenfalls gemäß der ÖBFV-RL S-01 zur erfolgen. (Empfohlen wird, die RL S-01 des ÖBFV und das Formular des KLFV den untersuchenden Arzt zur Verfügung zu stellen).
- Das Formular und die Richtlinie können von der HOMEPAGE des KLFV heruntergeladen werden.
Ausnahmen:
- In besonderen Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, Atemschutztauglichkeits-untersuchungen von 16.12. bis 22.12. 2021 beim KLFV durchzuführen.
- Am 17.12.2021 ab 17:00 Uhr und am 18.12. 2021 ab 08:00 Uhr steht uns Dr. Michael Obmann für diverse Atemschutztauglichkeitsuntersuchungen zur Verfügung.
- Sollten von 20.12.2021 bis 22.12.2021 noch diverse Untersuchungen notwendig sein, so ist der Arzt vom jeweiligen Bezirk zu stellen.
- Die Untersuchungsteams für alle Untersuchungstage sind vom jeweiligen Bezirk beizustellen.
- Die unbedingt notwendigen Untersuchungen im o.a. Zeitraum beim KLFV sind vom jeweiligen Bezirksatemschutzbeauftragten nach jeder Untersuchung im Bezirk unverzüglich der Atemschutzwerkstätte bekanntzugeben, um die Planungen vornehmen zu können.
- Für das Jahr 2022 ist - vorbehaltlich der Entwicklungen der Covid19-Pandemie - wieder die übliche Durchführung der Atemschutztauglichkeits-untersuchungen vorgesehen.
5. ÖFAST-Übung
In Abstimmung mit dem Feuerwehrmedizinischen Dienst können ÖFAST–Übungen nun wieder jederzeit durchgeführt werden.
Ab dem Jahr 2022 sind die ÖFAST-Übungen und wieder verpflichtend.
6. Veranstaltungen der Feuerwehren
Hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen der Feuerwehren wird auf die Covid19-Öffnungsverordnung des Bundesministeriums verwiesen.
Demnach unterliegen Veranstaltungen der 3G-Regel, sind ab 100 Personen anzeigepflichtig und erfordern ein Präventionskonzept. Ab 500 Personen sind Veranstaltungen bewilligungspflichtig.