Zurück

Durchführung von Jahreshauptversamm- lungen während der COVID19-Pandemie

Geschätzte Kommandanten, werte Kameraden!

Leider haben wir die COVID19-Pandemie noch immer nicht überwunden und den Meldungen in den Medien zufolge durch die Omicron-Variante mit einer weiteren Infektionswelle nach den Weihnachtsfeiertagen bzw. im Jänner 2022 zu rechnen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich dadurch auch die Abhaltung der Jahreshauptversammlungen erschweren wird.

Am 01.01.2022 tritt die neue Satzung der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren in Kraft. Nach Punkt 8.1 („Jahreshauptversammlung“) dieser Satzung haben die Freiwilligen Feuerwehren jährlich bis spätestens 31. März eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.

Die aktuell geltende 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II 537/2021) sieht Ausnahmen für allgemeine Vertretungskörper und Organe der Vollziehung vor (§ 21 Abs. 1). Jahreshauptversammlungen sollten demnach stattfinden können.

Für die Durchführung von Jahreshauptversammlungen, während der COVID19-Pandemie erlaubt sich der Kärntner Landesfeuerwehrverband, nachstehende Empfehlungen auszusprechen:

 

  • Während eines Lockdowns sollten keine Jahreshauptversammlungen stattfinden;
  • im Hinblick auf die aufgrund der Omicron-Variante im Jänner 2022 zu erwartende, medial bereits angekündigte, 5. COVID19-Welle sollten im Jänner 2022 tunlichst keine Jahreshauptversammlungen abgehalten werden;
  • Einhaltung der jeweils geltenden COVID19-Maßnahmen bei der Durchführung der Jahreshauptversammlung;
  • Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft, genesen oder PCR-getestet) für die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung;
  • Tragen einer FFP2-Maske während der gesamten Jahreshauptversammlung;
  • Einschränkung der Tagesordnung auf die wesentlichen Punkte;
  • Reduzierung der Teilnehmer an der Jahreshauptversammlung auf das unbedingt notwendige Maß (aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, anzugelobende Mitglieder, Bürgermeister sowie je ein Vertreter des zuständigen Feuerwehrabschnitts und des Bezirksfeuerwehrkommandos);
  • Ermittlung geeigneter Räumlichkeiten mit großzügigem Fassungsvermögen (z.B. Kultur- oder Gemeindesaal, Fahrzeughalle, Veranstaltungssaal etc.) im Rahmen der Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;
  • Sicherstellung des jeweils geltenden Mindestabstandes durch entsprechende Bestuhlung in der für die Jahreshauptversammlung vorgesehenen Räumlichkeit;
  • jedenfalls Schaffung einer Händedesinfektionsmöglichkeit im Zugangsbereich;
  • Vorsehen situationsangepasster Hygienemaßnahmen;
  • Vorabprüfung auf Basis der jeweils geltenden COVID19-Regeln, inwieweit eine Teilnehmerregistrierung und eine fixe Sitzplatzzuweisung erforderlich ist;
  • keine Bewirtung während und nach der Jahreshauptversammlung.

 

Wird die Jahreshauptversammlung in einem Gastronomiebetrieb abgehalten, so wird dies nur unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Auflagen bzw. Maßnahmen möglich sein (z.B. Beschränkung der Personenanzahl).

Ist eine Durchführung der Jahreshauptversammlung bis 31. März 2022 nicht möglich, so wäre sie zu einem späteren Zeitpunkt, tunlichst bis 30. April 2022, nachzuholen.

Die bisher festgelegten Maßnahmen, die am 16.11.2021 und am 03.12.2021 mitgeteilt wurden, sind weiterhin aufrecht. Eine neuerliche Evaluierung der COVID19-Lage erfolgt am Beginn des Jahres 2022.

Geschätzte Kommandanten, werte Kameraden, ich darf Euch ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen – wie schon bisher – mitzutragen, wünsche Euch und Euren Feuerwehren für die Abhaltung der Jahreshauptversammlungen viel Erfolg und verbleibe

mit kameradschaftlichen Grüßen.

 

Landesbranddirektor

Ing. Rudolf ROBIN

Landesfeuerwehrkommandant von Kärnten