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Kärntner Feuerwehren erhalten modernes Feuerwehrgesetz

Am Donnerstag, den 18. März 2021, wurde im Kärntner Landtag ein modernes und der heutigen Zeit entsprechendes Feuerwehrgesetz für die Kärntner Feuerwehren einstimmig von allen Fraktionen beschlossen. Dem Gesetz ging ein mehrjähriger Entstehungsprozess unter dem Einbezug der Basis voran, mit dem Ziel ein leicht lesbares Gesetz für alle Kameradinnen und Kameraden zu schaffen.

Seit 2018 wurde am neuen Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG 2021 gemeinsam mit dem Land Kärnten gearbeitet. Sämtliche Kärntner Feuerwehren und die Funktionäre wurden eingeladen, ihre Anregungen zum K-FWG dem Landesfeuerwehrverband mitzuteilen.

Modern und leicht lesbar

Gemeinsam mit allen Beteiligten konnte so ein modernes, zeitgemäßes, neu strukturiertes und leicht lesbares Feuerwehrgesetz erarbeitet werden.

Dabei ist es gelungen, die Anregungen und Wünsche der Feuerwehren und der Arbeitsgruppe im überwiegenden Maße einzubeziehen.

Aufbauend auf dem Fundament und der Logik des Feuerwehrgesetzes von 1990 bilden folgende Grundsätze die Basis.

Rechtstellung und Aufgaben wurden neu definiert

Das Hauptaugenmerk bilden die Rechtsstellung der Freiwilligen Feuerwehr vor Ort, die Selbstverwaltung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes als Dienstleister für die Feuerwehren, das einheitliche Erscheinungsbild der Kärntner Feuerwehren, die Ausbildung der Kameradinnen und Kameraden, die Beschaffung und Förderung von Feuerwehrausrüstung und der Bereich der Wahlen bei der Feuerwehr.

Das neue K-FWG 2021 ist zeitgemäß, die Aufgaben der Feuerwehren wurden im Detail ergänzt, so dass neben den Kernaufgaben der Bekämpfung und Verhütung von Bränden, sowie die Abwehr sonstiger Gefahren, welche für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt drohen, die Aufgaben der Feuerwehren durch die verpflichtende Mitwirkung der Ortsfeuerwehren bei Katastropheneinsätzen sowie die Pflege und Erhaltung der Tradition und Gemeinschaft (Kameradschaft) erweitert wurden. Die Maßnahmen der Feuerwehren im Bereich der technischen Hilfeleistung wurden konkretisierten, so dass eine Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft ausgeschlossen wird.

Die wesentlichsten Änderungen auf Ortsebene

Die Ortsfeuerwehr bleibt eine Einrichtung der Gemeinde und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters. Sie wird teilrechtsfähig berechtigt, zum Zweck der Kameradschaftspflege eine Kameradschaftskasse zu führen und Festveranstaltungen durchzuführen.

Die formlose Dienstverrichtung bei einer Freiwilligen Feuerwehr in derselben Gemeinde ist zur Erhöhung der Tageseinsatzbereitschaft möglich. Des Weiteren sind jetzt die Kommandostruktur und die Stellvertreterregelung sowie die Leitung der Einsatzarbeiten klar definiert.

Die Einheitlichkeit der Kärntner Feuerwehren im äußeren Erscheinungsbild, beginnend bei den Fahrzeugen bis hin zur Dienstbekleidung, hat große Priorität. Für die Einhaltung diverser Richtlinien sind die Kommandanten auf allen Ebenen vom Ortsfeuerwehrkommandant bis zum Landesfeuerwehrkommandant verantwortlich.

Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplanung als Basis für den Ausrüstungsbedarf maßgeblich

Neu geregelt wird die „Ausrüstung – Beschaffung – Förderung“ für Fahrzeuge und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr auf Basis der Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplanung, wobei das Gefahrenpotential der Gemeinde als Grundlage für die Beschaffung, aber auch für die Förderung von Gerätschaften und Fahrzeugen durch den Kärntner Landesfeuerwehrverband dient.

Neue Kompetenzen für die Landesfeuerwehrschule

Wesentlich wird auch das zeitgemäße Ausbildungsangebot der Landesfeuerwehrschule für die professionelle Durchführung der Einsätze und der Präventionsarbeit ausgebaut. Zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte ist die Kooperation mit der Wirtschaft bzw. mit wissenschaftlichen und universitären Einrichtungen möglich.

Wesentliche Aufwertung der Brandverhütungsstelle

Die Brandverhütungsstelle wird in Form der Beistellung von Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen neu organisiert. Weitere Aufgaben sind die Ausbildung und Schulung der Amtssachverständigen, öffentlichen Betriebe, BSB, BSW und die Durchführung von Versuchstätigkeiten.

Die Information der Öffentlichkeit über den vorbeugenden Brandschutz und den vorbeugenden Katastrophenschutz in Bezug auf Elementarereignisse und die Führung einer Brandschadenstatistik für Kärnten ist auch Bestandteil.

Modifizierung des Wahlrechtes

Für die Wahl ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich und die Kommandanten und Stellvertreter haben nach ihrer Wahl bestimmte Lehrgänge und Seminare zu absolvieren. Im neuen Gesetz wird der Abschluss der erforderlichen Fortbildungen als Voraussetzung für das passive Wahlrecht bei der nächsten Wahl (Wiederkandidatur) eingeführt.

Zur Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten wird auch das aktive Wahlrecht für Betriebsfeuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter eingeführt.

In den Statutarstädten soll zukünftig der gewählte Bezirksfeuerwehrkommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant sein und nicht mehr umgekehrt, und zwar, weil der Bezirksfeuerwehrkommandant kein amtierender Ortsfeuerwehrkommandant sein muss.

Zur Nachwahl eines Kommandanten wird die Frist für den Entfall der Neuausschreibung (offizielle Nachwahl) von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert, jedoch eine „vereinfachte“ Nachwahl gemäß der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO durch den jeweiligen Feuerwehrausschuss eingeführt.